Klassenleitung |
Ich habe in den nachfolgenden drei Paragraphen die Verweise auf die Rolle der Klasssenlehrer in der Klassenkonferenz fett hervorgehoben.
ADO § 16Klassenlehrer, Klassenlehrerin
(1) Für jede Klasse bestimmt der Schulleiter oder die Schulleiterin im Benehmen mit der Lehrkraft einen Klassenlehrer oder eine Klassenlehrerin. Diese sollen im besonderen Maße auf die erzieherische und fachliche Förderung der Schüler und Schülerinnen der Klasse hinwirken. Sie achten darauf, dass die Klasse, insbesondere durch den Umfang der Hausaufgaben und die Verteilung der Klassenarbeiten, im Laufe des Schuljahres ausgewogen und nicht unangemessen belastet wird.
(2) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin informiert und berät die Klasse bei Bedarf in allen schulischen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen der Schullaufbahnen, soweit diese Aufgabe nicht von Beratungslehrern oder Beratungslehrerinnen (§ 8 Abs. 4) wahrgenommen wird. In Gesprächen und im Rahmen von Klassenkonferenzen informiert sich der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin über das Verhalten und die Leistungen der Schüler und Schülerinnen auch im Unterricht der anderen Lehrkräfte.
(3) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin führt den Vorsitz in den Klassenkonferenzen (§ 9 SchMG) und ist mit beratender Stimme Mitglied der Klassenpflegschaft (§ 11 SchMG). Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin fördert und koordiniert die Kontakte zu den Erziehungsberechtigten und benachrichtigt sie bei besonderen Anlässen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen.
(4) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin sorgt dafür, dass die die Klasse betreffenden Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und geführt werden (insbesondere das Schülerstammblatt gemäß § 4 Abs. 4 VO-DV I – BASS 10 – 44 Nr. 2.1, das Klassenbuch, die Zeugnisse, die Abwesenheitsliste und die Entschuldigungen). Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin sorgt für die Durchführung vorgeschriebener ärztlicher Untersuchungen und für die Fertigung von Gutachten zu Übergangsverfahren und erledigt die damit zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Vorbereitung der Klassen- und Versetzungskonferenzen.
(5) Bei Schulwanderungen und Schulfahrten begleitet in der Regel der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin die Klasse; in begründeten Fällen kann die Schulleitung eine andere Regelung treffen (vgl. Wanderrichtlinien, RdErl. v. 19. 3. 1997 – BASS 14 – 12 Nr. 2). Besondere Veranstaltungen der Klasse (z. B. Betriebsbesichtigungen, Feiern) sind mit der Schulleitung abzustimmen.
SchulG § 53
Erzieherische Einwirkungen,
Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche
Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur
zulässig, wenn die Schülerin oder der
Schüler durch
schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung
der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer
ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen
bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung
durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin
oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen
kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines
Schülers,
die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann
ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin
oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von
30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt
versäumt hat.
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.
(6) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz, sofern die Schulkonferenz nicht beschließt, dass über Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 und 3 die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz und im Übrigen die Lehrerkonferenz entscheiden soll. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen oder Lehrer als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates, soweit die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder deren Eltern im Einzelfall nicht widersprechen.
(7) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.
(8) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.
(9) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen (Absatz 3 Nr. 3). Die Anhörung nach Absatz 7, der Beschluss der Teilkonferenz und die Bekanntgabe an die Eltern nach Absatz 8 sind unverzüglich nachzuholen.
SchulG § 71
Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz
(1) Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Versetzung und Abschlüsse sowie nach Maßgabe von § 53 Abs. 6 Satz 1 über Ordnungsmaßnahmen.
(3) An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stimme teil; dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner Schülerinnen oder Schüler geht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder ein von ihm oder ihr beauftragter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangsstufenkonferenz wahrgenommen. Mitglieder der Jahrgangsstufenkonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer. Den Vorsitz führt die Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die oder der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragt ist.
Die Zusammenarbeit der
Klassenleitungen mit
der Schulleitung steht
dabei nicht in Frage.
Rechtliche Grundlagen |
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